[ Auszug: (1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter, der zum Abschluß von
Geschäften von einem Unternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann
ist. ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]